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Vorbemerkung: Der
Lesbarkeit halber werden in dieser Satzung Funktionen
und Amtsträger etc. ausschließlich in der männlichen
Form bezeichnet, damit sind aber auch immer sowohl
männliche als auch weibliche Personen gemeint. Die
Satzung können Sie auch HIER
als PDF downloaden. § 1 Name des
Vereins Der Verein nennt sich „Verschönerungsverein
Bad Wörishofen“. § 2 Sitz und
Geschäftsjahr Sitz des Vereins ist Bad Wörishofen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck Der Zweck des
Vereins ist: 1.
die
Ortsverschönerung; 2.
die
Reinhaltung
des Ortes und seiner Umgebung; 3.
Naturschutz
und
Landschaftspflege; 4.
Denkmalpflege
und
Pflege des historischen Erbes der Stadt; § 4
Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt in Durchführung des § 3
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Aufwendungen des Vereins
werden gedeckt aus a) Zuwendungen der öffentlichen Hand b) Beiträgen c) Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen, Gebietskörperschaften und
sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet auf schriftliche Beitrittserklärung der
Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe
des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Bei
Eintritt eines Neumitglieds nach dem 01.10. entfällt der
Beitrag für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand und unterliegt keiner
Kündigungsfrist; b) durch Tod; Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss
des Beirats ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem
Jahresbeitrag im Rückstand ist oder wenn es gegen
Vereinsinteressen verstoßen hat. § 6 Organe des
Vereins Organe des Vereins sind: • der Vorstand • der Beirat • die Mitgliederversammlung § 7 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Der Schatzmeister ist gleichzeitig auch Schriftführer.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich alleine. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende
dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der
2. Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte 2. die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Beirats 3. die Benennung von Projekten für jedes
Geschäftsjahr sofern absehbar und im Voraus planbar 4. die Überwachung des Vereinsvermögens 5. die Erstellung der Jahresberichte 6. die Einberufung der
Mitgliederversammlung 7. die Aufnahme von neuen Mitgliedern Beiratssitzungen werden vom ersten
Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten per E-Mail,
schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein
und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. § 8 Beirat Der Beirat besteht aus • dem Vorstand • den mindestens 3, maximal 5 gewählten
Beiräten Der Beirat bestimmt über die
Angelegenheiten des Vereins. Es hat insbesondere
folgende Aufgaben: • Er überwacht den Vollzug der Satzung. • Er beschließt über projektbezogene
Ausgaben. • Er bereitet die Mitgliederversammlung und
deren Tagesordnung vor. • Er entscheidet über Ehrungen und den
Ausschluss von Mitgliedern. Zu den Sitzungen des Beirats sind dessen
Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage vorher,
in geeigneter Weise, per E-Mail, telefonisch oder
schriftlich einzuladen. Entscheidungen des Beirats erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidungen sind
unanfechtbar. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Sitzungen des Beirats ist ein
Protokoll aufzunehmen. Der Beirat kann sich eine
Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche
der einzelnen Beiratsmitglieder festgelegt werden. Die Mitglieder des Beirats haften gegenüber
dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit § 9 Vergütungen von
Vorstand und Beirat, Aufwandsersatz 1. Die Mitglieder des Vorstands und des
Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie
können bei Bedarf eine angemessene pauschale
Tätigkeitsvergütung für außergewöhnlichen Zeit – oder
Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der
Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. 2. Aufwendungen für den Verein werden gem.
§ 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. § 10
Mitgliederversammlung Der
Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die
Mitgliederversammlung ein. Die
Mitglieder werden hierzu mindestens 10 Tage vor der
Versammlung schriftlich per Brief oder E-Mail
eingeladen. Die Mitgliederversammlung hat • den Geschäfts- und Kassenbericht des
Vorstandes und des Schatzmeisters entgegenzunehmen. • den Vorstand zu entlasten und alle 4
Jahre neu zu wählen. • die weiteren Mitglieder des Beirats alle
4 Jahre zu wählen. • die Beitragshöhe festzusetzen. • über Satzungsänderungen oder Auflösung
des Vereins zu beschließen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der
Vereinsmitglieder beim Vorstand einen diesbezüglichen
Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
stellen. Der Vorstand selbst kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung jederzeit einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen
mindestens 10 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail
bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder
anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine
zweite Mitgliederversammlung spätestens nach vier Wochen
einzuberufen und abzuhalten. Sie kann sich auch
unmittelbar an die ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung anschließen, sofern in der
Einladung zur ersten ordentlichen Versammlung darauf
hingewiesen wird. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Satzungsänderungen oder
Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder entschieden werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse
werden – falls nicht anders vorgeschrieben – mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln.
Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der
die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Die
Mitgliederversammlung kann darüber hinaus weitere
Punkte, die der Vorstand nicht auf die Tagesordnung
gesetzt hat, mit Stimmenmehrheit zur Beratung
einbringen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vorstand des Vereins, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorstand. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden protokolliert und vom Vorsitzenden sowie dem
Protokollführer unterzeichnet. § 11 Wahlen Der 1. und 2. Vorstand, der Schatzmeister
sowie die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen
Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die
Dauer von 4 Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden
Geschäftsjahres, spätestens vor der
Mitgliederversammlung, die rechnerische Richtigkeit der
Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstattet
Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Wahlen können mit Stimmzettel oder mit
Handzeichen durchgeführt werden. Sie müssen geheim durch
Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens 1/3 der
anwesenden Mitglieder verlangt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines
Mitgliedes des Vorstands oder des Beirats mit dem
Ausscheiden aus dem Verein, durch Amtsenthebung und
Rücktritt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer der
vorgenannten Personen erfolgt die Wahl des Nachfolgers
nur für den Rest der regulären Amtszeit. § 12 Anerkennungen
für hervorragende Leistungen im Verein Verleihungen der Ehrenmitgliedschaft oder
der Ehrenvorstandschaft aufgrund hervorragender
Leistungen im Verein werden durch Beschluss des Beirats
erteilt. § 13 Auflösung Der
Verein kann nur durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung
kann nur dann erfolgen, wenn 3/4 der Anwesenden der
Auflösung zustimmt. Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wörishofen, die es
unmittelbar und ausschließlich für die unter § 3
genannten Zwecke zu verwenden hat. § 14 Datenschutz im
Verein Zur
Erfüllung
der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt
und verändert. Jedes
Vereinsmitglied
hat das Recht auf: a)Auskunft
über
die zu seiner Person gespeicherten Daten; b)Berichtigung
über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind; c)Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt; d)Löschung
der
zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war. Im
Rahmen
der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift,
Telefon, E-Mail, Bankverbindung, Eintrittsdatum. Diese
Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet
und gespeichert. Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen
aus dem Verein hinaus. Bei Austritt oder Tod eines
Mitglieds werden die personenbezogenen Daten gelöscht. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 14.07.2021 beschlossen. Die bisherige Satzung vom 22.07.1993 tritt
am gleichen Tage außer Kraft. |
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